Mit einem Leasingfahrzeug in den Urlaub fahren – Was muss rechtlich beachtet werden?

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Schnell mal in den Urlaub? Immer weniger Menschen haben heutzutage noch ein eigenes Auto, das sie spontan für Ausflüge nutzen können. Das liegt auch daran, dass der Besitz eines Fahrzeugs angesichts komfortabler Möglichkeiten zur temporären Nutzung immer weniger attraktiv erscheint.

Das betrifft insbesondere das einfache und günstige Leasing. Aber ist ein Urlaub mit dem Leasingfahrzeug auch rechtlich unproblematisch? Dieser Text zeigt, worauf Urlauber achten müssen, wenn sie mit einem geleasten Wagen ins Ausland fahren wollen.

Problematisch wird es höchstens bei längeren Ausflügen

Den meisten Leasinggesellschaften ist es relativ egal, wohin mit dem Fahrzeug gefahren wird, sofern die Raten pünktlich gezahlt werden. Schwierig wird es höchstens, wenn das Leasingfahrzeug für nichts anderes außer Urlaubsreisen genutzt wird oder der Urlaub zum Normalzustand avanciert. Das hat vor allem steuerrechtliche Gründe. In der deutschen Steuergesetzgebung ist festgeschrieben, dass jedes Kraftfahrzeug dort zugelassen und steuerpflichtig sein muss, wo es auch hauptsächlich gefahren wird.

Wenn Urlauber ihren Zweitwohnsitz ins Ausland verlagert haben und häufig zum Urlaubsziel pendeln, kann das unter Umständen nicht mehr zutreffen. Hierfür sollte die zuständige Leasinggesellschaft kontaktiert werden. Gegebenenfalls kann auch ein Steuerberater weiterhelfen, der verschiedene Regelungen einzelner Länder kennt. Es kann durchaus sein, dass je nach Land noch einmal gesonderte Abgaben fällig werden, die in Deutschland unüblich sind – so etwa die „Normverbrauchsabgabe“ in Österreich. Hierüber geben die entsprechenden Behörden des gewünschten Urlaubslandes gern Auskunft.

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Urlaub mit dem Leasingwagen: Auch, wenn es ein Firmenwagen ist?

Selbst wenn es sich bei dem geleasten Fahrzeug um einen Firmenwagen handelt, ist eine Urlaubsreise damit in der Regel kein Problem: Wer sein Leasingfahrzeug im Urlaub fahren will, muss lediglich prüfen, ob die Leasinggesellschaft hierfür einen entsprechenden Auslandsschutz zur Verfügung stellt. Das gilt auch nur, wenn die Reise in Nicht-EU-Länder gehen soll. In Ländern der Europäischen Union, von der Schweiz über Frankreich bis nach Italien, sind Auslandsreisen im Hinblick auf die Versicherung in der Regel unproblematisch, weil ein entsprechender Schutz in diesen Ländern bereits mit der normalen KfZ-Haftpflicht mitbezahlt wird.

Soll der Urlaub in ein Land außerhalb der EU-Grenzen gehen, kann es nicht schaden, bei der Leasinggesellschaft nach den geltenden Bestimmungen zu fragen. In der Regel ist aber auch hier nicht viel mehr nötig als die Beantragung einer sogenannten „Grünen Versicherungskarte“ – einer Art internationalem Fahrzeugschein mit den wichtigsten Angaben für einen Schadensfall.

Eine solche Karte kann an vielen Stellen problemlos und in der Regel kostenfrei beantragt werden. Tipp: Da die grüne Versicherungskarte die generelle Abwicklung von Schadensfällen enorm vereinfacht, kann es nicht schaden, sie auch bei Reisen in EU-Ländern mit sich zu führen. Nicht zuletzt die Zweisprachigkeit des Dokuments erleichtert unter Umständen auch die Kommunikation mit der gegnerischen Versicherungspartei.